§ 1 Zweck des Vereins
Der Architekturkreis Regensburg e.V. setzt sich zum Ziel, eine zeitgemäße wie zukunftsorientierte Stadt- und Umweltplanung und qualitätsvolle Architektur in Regensburg zu fördern. Zur Weiterentwicklung der allgemeinen Planungs- und Baukultur möchte der Verein durch Vorträge, Ausstellungen und Diskussionen informieren und zur Bewusstseins- und Meinungsbildung anregen.
Mit diesem Ziel werden Mitglieder und alle an der Stadtplanung und Architektur Interessierte zusammengeführt.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
1. Der Verein führt den Namen "Architekturkreis Regensburg e.V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Sitz des Vereins ist Regensburg.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.93.
§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied dieses Vereins kann jede an den Vereinszielen interessierte natürliche oder juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts werden.
2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Die Ablehnung der Aufnahme, die einen einstimmigen Beschluss der Vorstandschaft erfordert, bedarf jedoch der Zustimmung des Beirats. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Antrages besteht nicht.
3. Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
4. Der Verein kann fördernde Mitglieder aufnehmen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Fördernde Mitglieder sind in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch förmliche Ausschließung.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand und ist zulässig jeweils zum Ende eines jeden Geschäftsjahres. Es ist eine Kündigungsfrist von drei Monaten einzuhalten.
3. Die förmliche Ausschließung kann nur durch Beschluss des Vorstandes erfolgen. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Der Beschluss bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung des Beirates. Der Ausschluss kann erfolgen.
a) wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt oder
b) wenn das Mitglied trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen im Rückstand ist. Die letzte Mahnung vor dem Ausschluss hat die Androhung des möglichen bevorstehenden Ausschlusses zu enthalten. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist schriftlich innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet über die Berufung. Der weitergehende Rechtsweg ist ausgeschlossen.
4. Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
§ 5 Vereinsmittel
1. Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Aufnahmegebühren, den Jahresmitgliedsbeiträgen und Spenden.
2. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresmitgliedsbeiträge erhoben.
3. Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren und Jahresmitgliedsbeiträgen werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit festgesetzt.
§ 6 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung (§7)
2. der Vorstand (§ 9)
3. der Beirat (§10).
§ 7 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, in der Regel schriftlich, möglich ist auch die Einladung durch Veröffentlichung in der "Mittelbayerischen Zeitung Regensburg". Die schriftliche Einladung muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden, die Einladung durch Veröffentlichung in der Zeitung muss ebenfalls mindestens drei Wochen vor der Versammlung erscheinen. Die Tagesordnung, Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sind jeweils mit anzugeben. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung beim Vorstand schriftlich spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
3. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zur Beschlussfassung und Beratung vorbehalten:
a) die Bestellung und Abberufung der Vorstands- und Beiratsmitglieder
b) die Festlegung der Höhe und Fälligkeit der Aufnahmegebühren sowie der Mitgliedsbeiträge
c) die Genehmigung des aufgestellten und vorgeschlagenen Haushaltsplans d) die Entgegennahme der Jahresberichte der Vorstände
e) die Entlastung des Vorstandes
f) die Berufung über die förmliche Ausschließung eines Mitglieds durch Beschluss des Vorstands
g) die Änderung der Satzung, welche nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen möglich ist
h) die Auflösung des Vereins, welche nur mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Vereinsmitglieder (ohne fördernde Mitglieder) möglich ist.
§ 8 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, so hat die Versammlung einen Versammlungsleiter zu wählen. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem freien Wahlausschuss übertragen. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter bzw. Vorstand. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim durchgeführt werden, wenn 1/3 der erschienen, stimmberechtigten Mitglieder dies beantragen.
2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Änderungen dieser Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Auflösung des Vereins ist eine 2/3-Mehrheit sämtlicher Vereinsmitglieder erforderlich.
4. In der Mitgliederversammlung ist Vertretung auch bei der Ausübung des Stimmrechts zulässig. Ein Vertreter kann jedoch nur ein Mitglied vertreten.
5. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigen kann. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen enthalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. In der Stichwahl entscheidet die einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.
§ 9 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus drei Personen; dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Eine Wiederwahl ist zulässig, beim Vorsitzenden jedoch nur eine einmalige Wiederwahl.
2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
3. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln vertretungsberechtigt.
Der Vorstand hat das Recht, im Rahmen des von der Mitgliederversammlung genehmigten Haushaltsplanes Rechtshandlungen für den Verein vorzunehmen. Für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 1000 DM bedarf der Vorstand der Zustimmung des Beirats, für Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als 5000 DM, sofern sie nicht vom Haushaltsplan vorgesehen sind, bedarf der Vorstand der Zustand der Mitgliederversammlung. 4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
a) die ständige Förderung des Vereinszwecks sowie die Aktivierung der Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung
c) Ausführung von Beschlüssen des Beirates und der Mitgliederversammlung
d) Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung und Erstellung des Jahresberichtes
e)..Beschlussfassung über die Ausschließung von Mitgliedern.
5. Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in den Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens viermal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist.
Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes bleibt er im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zur den Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes; der Beirat kann in diesem Fall mit einer Mehrheit von 2/3 seiner Mitglieder ein Ersatzvorstandsmitglied für die Dauer bis zur nächsten Vorstandswahl berufen. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Vorstandsmitgliedes von seinem Amt.
7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
§ 10 Beirat
1. Der Beirat besteht aus zwölf Personen; den drei Mitgliedern des Vorstandes, fünf von der Mitgliederversammlung zu wählenden Mitgliedern des Vereins, je einen Vertreter des Fachbereichs Architektur der Fachhochschule Regensburg und dem Baureferat der Stadt Regensburg sowie zwei andere geeigneten Personen. Die letztgenannten vier Personen werden von den drei Mitgliedern des Vorstandes un den fünf von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern des Beirates berufen.Die zu berufenden Beiratsmitglieder müssen nicht Vereinsmitglieder sein.
2. Der Beirat hat die Aufgaben, über alle wichtigen Vereinsangelegenheiten zu beraten und zu beschließen, soweit sie nicht vom Vorstand in eigener Zuständigkeit entschieden werden können. Der Beirat ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
a) Verfolgung der ideellen Ziele und Zwecke gem. § 1 der Satzung
b) Beschlussfassung über alle Rechtsgeschäfte mit einem Gegenstandswert von mehr als 1000 DM
c) Einstellung und Entlassung von Arbeitskräften
d) Ablehnung eines Antrages auf Aufnahme in den Verein.
3. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der Stellvertreter, leitet die Beiratssitzung und beruft die Beiratssitzungen in regelmäßigen Abständen ein. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zu einer Beiratssitzung ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens fünf der Mitglieder anwesend sind.
4. Der Beirat arbeitet ehrenamtlich. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder.
5. Die Amtszeit des Beirates beträgt wie die des Vorstandes zwei Jahre; eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Amtszeit der zwei zu berufenden Beiratsmitglieder endet mit der von der Mitgliederversammlung gewählten Beiratsmitglieder. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Beirates im Amt. Jedes Beiratsmitglied ist einzeln zu wählen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet für die zu wählenden Beiratsmitglieder auch ihr Amt; in diesem Fall können die verbleibenden Mitglieder des Beirats für die Dauer zur nächsten Beiratswahl ein Ersatzmitglied berufen. Scheidet ein von der Mitgliederversammlung gewähltes Beiratsmitglied aus, so muss das Ersatzmitglied ebenfalls Vereinsmitglied sein. Dies gilt auch für den Fall des Rücktritts eines Beiratsmitgliedes von seinem Amt.
§ 14 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung ("steuerbegünstigte Zwecke", §51 ff. AO).
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Ziele verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ihre Tätigkeit ist ehrenamtlich. Es darf keine Person durch zweckfremde Ausgaben unmittelbar oder mittelbar begünstigt werden.
§ 12 Auflösung und Zweckänderung
1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins beschließen (vgl. auch § 7 Abs. 3 h der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
2. Nach seiner Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszweckes ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuervergünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.
Regensburg, den 13.02.1993
Unterschriften
gez. Manfred Blasch, Siegfried Dömges, Ulrich Dotter, Robert Fischer, Christian Hütz, R. Jandl, Albert Payer, Dr. Rauch, Heiko Schellenberg, Walter Weber, Kurt Werner, Klaus Würschinger